Veröffentlichungen

Die Regelung des Datenschutzes in der Schweiz wird sich im Herbst mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über den Datenschutz am 01. September 2023 ändern. Das neue Gesetz wird an die Stelle des bisherigen, aus dem Jahr 1992 stammenden Gesetzes treten. Das Gesetz ist darauf ausgerichtet, angesichts der massiven Digitalisierung, den Schutz der Daten zu stärken und anzupassen und das Schweizer Recht an EU-Recht anzugleichen.

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Seit 2016 wurde das Aktienrecht einer umfangreichen Revision unterzogen. Diese Revision besteht aus mehreren Teilen, die gestaffelt bereits in Kraft getreten sind oder noch treten. Der vorliegende Newsletter soll einen nicht abschliessenden Überblick über das zweite Paket der Änderungen bieten, die am 01.01.2023 in Kraft treten werden.

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Die Änderung des Gleichstellungsgesetzes und die Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse treten am 01.07.2020 in Kraft.

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Die Beilage 1 im PDF-Format laden

Die Beilage 2 im PDF-Format laden
Nach der Einführung von erhöhten Transparenzregeln für Kapitalgesellschaften ab dem 1. Juli 2015 (Meldepflicht für Inhaberaktien und wirtschaftlich Berechtigte) trat am 1. November 2019 eine Verschärfung dieser Bestimmungen in Kraft.

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Im Dezember 2014 haben die eidgenössischen Räte das Bundesgesetz zur Umsetzung der Empfehlungen der Groupe d’action financière (GAFI), welche 2012 revidiert wurden, verabschiedet. Aus diesem Gesetz ergeben sich neue Pflichten für die nicht börsenkotierten Schweizer Aktiengesellschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Genossenschaften sowie für ihre Aktionäre oder Anteilseigner. Diese neuen Pflichten bzw. diese neuen Bestimmungen des Obligationenrechts bilden Gegenstand des vorliegenden Newsletters.

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Am 19. Dezember 2013 forderte das SECO die kantonalen Arbeitsinspektorate auf, per 1. Januar 2014 ihre Praxis der den Arbeitszeitkontrollen in Betrieben anzupassen. Seither wurde unter der Ägide von Bundesrat Johann Schneider-Ammann eine Vereinbarung mit den Sozialpartnern abgeschlossen, um das System der Arbeitszeiterfassung zu vereinfachen. Wie schon die neue Weisung des SECO wird auch diese Vereinbarung, die einer verkürzten Vernehmlassung unterzogen und im dritten Quartal 2015 in Kraft treten sollte, einen direkten Einfluss auf die Unternehmen und ihre Arbeitszeiterfassung haben.

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Am 1. Januar 2013 ist das neue Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen mitzugehöriger Verordnung in Kraft getreten. Dieses Gesetz bringt gewisse Neuerungen betreffend dieBesteuerung von gegenüber Mitarbeitern eingeräumten Beteiligungen. Es bezweckt die Präzisierungdes Zeitpunkts der Besteuerung und der Steuerberechnung, dies ebenfalls auf internationaler Ebene.Zudem werden dem Arbeitgeber neue Pflichten betreffend die Vorlage von Bescheinigungen für dieMitarbeiter sowie ausgedehnte Verantwortlichkeiten auferlegt.

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Ab dem 1. Januar 2013 verfügt der Käufer einer Sache über eine Frist von zwei Jahren um imMangelfall gegen den Verkäufer vorzugehen. Im Weiteren verfügt der Besteller bei unbeweglichenSachen inskünftig über eine fünfjährige Frist, um sich im Falle eines Mangels eines beweglichenWerks, welches bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, gegen seinenLieferanten zu wenden (Änderung der Artikel 210 und 371 des Schweizer Obligationenrechts).
Der vorliegende Newsletter soll einen Überblick über die vorgesehenen Änderungen im Bereichder Verjährungsfristen der Gewährleistungsrechte geben. Ausserdem werden die übergangsrechtlichenFragen, welche sich im Zusammenhang mit der Einführung dieser neuen Bestimmungenstellen, ebenfalls kurz behandelt.

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Per 1. Januar 2011 sind auf Bundesebene diverse legislative Änderungen betreffend die Unternehmenssteuer in Kraft getreten. Einige dieser Bestimmungen sind für die Kantone zwingend, andere können diese freiwillig einfèhren.
Eine dieser Bestimmungen, welche durch das Volk angenommen worden sind, nämlich das Kapitaleinlageprinzip, steht heute im Feuer der Kritik diverser politischer Parteien.

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Es wird festgestellt, dass bei der Überprüfung und Gewährung von Sozialhilfeleistungen bei den kommunalen Behörden eine wachsende Tendenz dafür besteht, bei den Verwandten der zu unterstützenden Person nach Familienmitgliedern zu suchen, welche in der Lage wären, finanzielle Unterstützung zu leisten. Vorliegender Artikel hat zum Zweck, einen kurzen Überblick über den Begriff der Verwandtenunterstützungspflicht, welche auf den Art. 328 und 329 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (im Nachfolgenden: ZGB) basiert, zu verschaffen.

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Derjenige, welcher eine unternehmerische Tätigkeit beginnen möchte sowie jener, der bereits eine solche ausübt, muss entscheiden, welche Rechtsform, er für sein Unternehmen will.
Es stellt sich hauptsächlich die Frage, ob der Unternehmer seine Tätigkeit im Rahmen einer Einzelfirma oder einer Gesellschaft (AG/GmbH) ausüben will.
Der vorliegende News Letter hat zum Zweck, gewisse Aspekte dieser beiden Rechstformen zu behandeln.

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Das vorliegende Dokument beabsichtigt einen gerafften Überblick über die verschiedenen Formen der Mitarbeiterentschädigungen eines Unternehmens zu verschaffen. Zuerst wird der Anteil am Geschäftsergebnis und die Provision (Ziffer 1) sowie die Gratifikation (oder Bonus) (Ziffer 2) vorgestellt, danach die Mitarbeiteraktien und –optionen (Ziffer 3) und schliesslich die Abgangsentschädigungen oder Abfindungen. Die steuerrechtlichen Aspekte dieser verschiedenen Vergütungen werden ebenfalls behandelt.

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Per 1. Januar 2007 ist das reformierte Sanktionssystem des schweizerischen Strafrechts in Kraft getreten. Dieses System eröffnet der Strafjustiz neue Sanktionsmöglichkeiten. Aufgrund seiner Komplexität bringt es jedoch verschiedene Anwendungs- und Verständigungsprobleme für die Betroffenen, d.h. namentlich für die Parteien im Strafverfahren mit sich. Zwanzig Monate nach der Inkraftsetzung soll nachstehend versucht werden eine erste Bilanz zu ziehen.

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Am 24. Februar 2008 hat die schweizerische Bevölkerung mit kleiner Mehrheit die Unternehmenssteuerreform (UTSR II) angenommen. Auch das Bernische Stimmvolk hat dem Volksentwurf einer teilweisen Revision des kantonalen Steuergesetzes (StG) zugestimmt. In den Kantonen Neuenburg und Jura erfolgten keine, im Kanton Solothurn nur partielle kantonalgesetzliche Anpassungen.

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Die neuen Bestimmungen des Obligationenrechts, welche am 1. Januar 2008 in Kraft treten, haben namentlich Änderungen betreffend die GmbH (Art. 772 ff. OR) aber auch betreffend die AG zur Folge. Dieser News Letter bezweckt in summarischer Weise diejenigen relevanten Änderungen aufzuzeigen, welche Unternehmungen und Personen, welche im Begriff sind eine neue Gesellschaft zu gründen, aber auch solche, welche bereits Gesellschafter oder Aktionäre sind, interessieren könnten.

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Im Nachfolgenden geht es um Personen, welche sich nach Verlust einer Anstellung bei einer Gesellschaft, in welcher sie eine Führungsposition innehatten, arbeitslos melden.

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Der Gesetzgeber hat zwecks Harmonisierung des schweizerischen Rechts mit demjenigen der EU per 1. April 2006 eine neue Gesetzesbestimmung eingeführt (Art. 330b OR). Diese Bestimmung bezweckt hauptsächlich die Kontrolle der Arbeitsbedingungen zu klären und zu vereinfachen.

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Das Bundesgericht hat kürzlich in einem Ehescheidungsverfahren ein Grundsatzurteil gefällt, das für Unternehmer und Handwerker, die vor der Heirat Geschäftsinhaber waren oder während der Ehe durch Schenkung oder Erbgang ein Geschäft erworben haben, von grosser Tragweite ist.

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